Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der ITM GmbH – Stand Januar 2019

  1. Allgemeines


    1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der  ITM GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrückliche nochmalige Vereinbarung . Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    2. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die ITM GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat.
  2. Vertragsschluss


    1. Die Angebote der ITM GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der ITM GmbH. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder Verzicht auf Schriftform.
    2. Angabe in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
  3. Preise


    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preise und zwar ab der Geschäftsstelle der ITM GmbH in Rosenheim, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
    2. Kosten für Verpackung, Transport, hausinterner Transport beim Besteller, Aufstellung, Installation, Montage, Einweisung, Schulung, Verbrauchsmaterialien, Datenträger, Fracht und etwaige Versicherungen trägt der Besteller, falls keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen ist.
  4. Lieferfrist


    1. Fixe Liefertermine sind nur solche, die von der ITM GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
    2. In anderen Fällen liefert die ITM GmbH innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss oder zu dem als voraussichtlichen Liefertermin vorgesehenen Zeitpunkt.
    3. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung und berechtigen die ITM GmbH, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die der ITM GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
    4. Dauert die Behinderung länger als 8 Wochen, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt davon unberührt.
    5. Die ITM GmbH ist zu jeder Zeit zur Teillieferung oder zu Teilleistungen berechtigt.
  5. Sorgfaltspflichten des Bestellers


    1. Der Besteller übernimmt es, vor Einsatz von der ITM GmbH gelieferter Ware oder vor Durchführung von Installationsarbeiten alle Programme, Daten und Datenträger zu sichern. Bei Arbeiten, die eine längere Abwicklungsdauer oder Zeitabschnittsweise Teilleistungen vorsehen, hat der Besteller die ITM GmbH jederzeit über interne Planänderungen zu informieren und diese schriftlich oder in Textform  (per E-Mail oder Fax) mitzuteilen; der Besteller wird hierbei ohne Rücksprache und schriftlicher Freigabe, bzw. Freigabe in Textform keine Gerätereparaturen durch Dritte vornehmen lassen, keine Anwendersoftware einspielen, keine Nachrüstungen von Hardwarekomponenten vornehmen und keine Vertragsleistungen durch Dritte vornehmen lassen.
    2. Verletzt der Besteller seine Verpflichtungen und führt dies zur Gefährdung der vertragsgerechten Leistung der ITM GmbH, ist die ITM GmbH nach Abmahnung und fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, Vorkasse bezüglich sämtlicher noch offenen Lieferungen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu verlangen, von dem noch nicht erfüllten Teil zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    3. Bei Lieferung von Software wird diese zur unbefristeten Eigennutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang (z. B. Arbeitsplatzanzahl) überlassen. Bei Standardsoftware gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller. Der Besteller ist verpflichtet, diese einzuhalten.
    4. Bei auftragsgemäßer Durchführung von Dienstleistungen, wie Installation oder Kopieren von Software ist die ITM GmbH nicht in der Lage, das Bestehen dahingehender Lizenzrechte des Bestellers zu überprüfen; dies ist Obliegenheit des Bestellers.
    5. Soweit die ITM GmbH eigene oder mit Gestattung Dritter zur Kundenbetreuung Serviceprogramme einsetzen, ist es dem Besteller untersagt, diese Programme für eigene Zwecke zu nutzen, soweit und solange er nicht eigene Nutzungsrechte erworben hat.
  6. Abnahme und Gefahrübergang


    1. Bei der ITM GmbH im Versandwege gekaufte Ware ist vom Besteller binnen einer Frist von 5 Werktagen mit der kompletten Lieferung und Installation des Gesamtsystems   auf erkennbare Sachmängel und Funktionstauglichkeit zu überprüfen, versteckte Sachmängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist von 12 Monaten, gerechnet vom Tage des Gefahrenübergangs gegenüber der ITM GmbH zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Die Versendungsgefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben haben.
    2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt anstelle des Erfüllungsanspruches vom Vertrage zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Vertragspreises zu verlangen. Dem Besteller steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  7. Gewährleistung


    1. Die ITM GmbH haftet für Mängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
    2. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Funktionsbeschreibun g / Produktbeschreibung. Herstellerangaben in deren Werbe- und Prospektmaterial sind nicht Gegenstand unserer Lieferverpflichtung.
    3. Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern bei Software, ist es nicht möglich, Datenverarbeitungsprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
    4. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist die ITM GmbH berechtigt, für die durch den Besteller bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzungen aus der Anwendung eine angemessene Nutzungsgebühr zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung wird unter Zugrundelegung einer linearen dreijährigen Abschreibung berechnet.
    5. Nacherfüllung leisten wir vor Ort beim Besteller.
    6. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei ihm vorhandene Unterlagen, die zur Mängelbeseitigung erforderlich sind (Fehlerprotokolle, veränderte Dateien, usw.) zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
    7. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Besteller die Soft- und/oder Hardware in wesentlichen Funktionen selbst oder durch Dritte verändert; dies gilt auch für eine Änderung der Einsatzbedingungen. Der Besteller ist berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit aufgetretenen Mängeln stehen und weder die Analyse noch die Mängelbeseitigung wesentlich erschweren.
    8. Auch im Rahmen eines Dienstvertrages, steht uns die Nacherfüllung zu.
  8. Haftung


    1. Die ITM GmbH haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
    2. Vorstehender Haftungsausschluss gemäß Ziffer 8 a gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
      - Für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
      - Für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten: „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
      - Im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
      - Im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war;
      - Soweit die ITM GmbH die Garantie für die Beschaffenheit ihrer Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne von § 276 BGB übernommen haben;
      - Bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
    3. Im Falle, dass der ITM GmbH oder ihren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 8 b 2, 4, 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet die ITM GmbH auch bei der Verletzung von wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
    4. Die Haftung der ITM GmbH ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 80.000,00 EURO. Dies gilt nicht, wenn der ITM GmbH Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf eine deliktischen Handlung oder eine ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höher Haftungssummen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
    5. Die Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 8 a – d und Ziff. 8 f gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmern der ITM GmbH.
    6. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalt einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der ITM GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht, oder im Falle, dass gesetzlich zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
  1. Verjährung


    1. Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt ihres Entstehens. Dies gilt nicht für Ansprüche
      – wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers und / oder in den Schutzbereich des Vertrags einbezogener Dritter und / oder
      – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regemäßig vertrat und vertrauen darf.
      – vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von ITM GmbH und / oder
      – im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos und / oder
      – im Fall von gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz
    2. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bzw. Abnahme. . Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung und die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  2. Zahlungen


    1. Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug sofort zahlbar. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
    2. Die ITM GmbH ist jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird  spätestens mit der Bestellbestätigung erklärt.
    3. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
  3. Eigentumsvorbehalt


    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag behält sich die ITM GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor (nachstehend insgesamt “ Vorbehaltsware“).
    2. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zu Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat die ITM GmbH unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Nichtzahlung des Fälligen Kaufpreises – ist die ITM GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die ITM GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf die ITM GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn diese dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    4. Die Ware bleibt im Eigentum der ITM GmbH. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die ITM GmbH als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für die ITM GmbH.
    5. Der Besteller ist bis auf Widerruf (unten) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen
      - Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der ITM GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die ITM GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerbt die ITM GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
      – Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der ITM GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die ITM GmbH ab. Die ITM GmbH nimmt die Abtretung an.
      – Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Die ITM GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen der ITM GmbH gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die ITM GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. b geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die ITM GmbH verlangen, dass der Besteller der ITM GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die ITM GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand


    1. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher  - auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der ITM-GmbH in Rosenheim.
    2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
    3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Inhalt des Vertrages richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine entsprechende gesetzliche Bestimmung nicht zur Verfügung stehen oder zu einem untragbaren Ergebnis führen, soll die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt werden, die die Parteien anstelle der unwirksamen Klausel vereinbaren und die, dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen ITM GmbH